Vereinssatzung

Hier könnt ihr die Satzung des Vereins herunterladen / einsehen…

Satzung Wilde Herzen e. V. zum Download

 

                                                                Satzung

                      Wildtierrettung “ Wilde Herzen“ Ammerland e.V.

                                                 Gegründet 2017

§1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Wildtierrettung  „Wilde Herzen“ Ammerland e.V. mit dem Sitz in Edewecht. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet Ammerland. Der Gerichtsstand für alle Mitglieder ist Westerstede.

§2 – Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 14 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das sichern und bergen von Wildtieren insbesondere deren Nachwuchs in Wiesen und Feldern bei der Frühjahrsmahd.  Zudem möchten wir für die ansässige Jäger- und Landwirtschaft als Unterstützungsorgan zur Seite stehen. Unter anderem setzen wir uns für unsere heimischen Sing- und Greifvögel durch das erschaffen von Futter- und Nistplätzen ein. Das Anlegen von Streuobst, sowie  Feuchtwiesen soll ein weiterer Teil unserer Arbeit sein. Das aufbauen einer Jugendgruppe die den Naturschutzgedanken in Form von Pfadfindern ausleben und die Natur schützen zu lernen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über den Schutz, der gesamten heimischen Wildtiere.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“ 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Außerdem kommt der Verein für die Verpflegung der aktiven Wildtierrettung während der Wildtierschutzarbeit auf. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich bei dem Vorstand des Vereins nachsucht. Die Aufnahme minderjähriger natürlicher Personen erfolgt auf schriftlichem Antrag des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§4 – Beiträge

Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§5 – Beendigung der Mitglieder

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  • a) durch freiwilligen Austritt
  • b) durch Tod
  • c) durch Ausschließung 

Zu a) 

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Zu b)

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Zu c)

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand im weiteren Sinne ist:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r) 

           Schriftführer(in)

           Kassenwart(in)

§7 – Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außer gerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Nur im Innenverhältnis sind bei Geldgeschäften z. B. Barabhebungen, Überweisungen und Festgeldanlagen, die 500,00 Euro überschreiten, die Unterschriften des 1. und des 2. Vorsitzenden erforderlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er fasst Beschlüsse im Vorstand. Vorstandssitzungen werden vom 1. und 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. und 2.  Vorsitzenden schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Sollten jedoch während der Amtszeit des Vorstandes gegen ein Vorstandsmitglied schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, so kann ihm auf einer Vorstandssitzung das Misstrauen ausgesprochen werden. Die Gründe sind dem Vorstandsmitglied schriftlich vorzulegen. Unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Misstrauen Ausspruch wiederholt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Verbleiben des Vorstandsmitgliedes im Amt.

§8 – Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr, möglichst im März, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung    stattzufinden. Ihr obliegt vor allem: 

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes  

b) die Wahl des Vorstandes

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Festsetzung des Jahresbeiträge der Mitglieder

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

Wenn der Termin für die jährliche Mitgliederversammlung feststeht, wird der Vorstand eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und/oder per E-Mail bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es sei denn, ein Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Zur Auflösung des Vereins ist eine solche ebenfalls erforderlich.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einladung erfolgt ebenfalls fristgemäß schriftlich und/ oder per E-Mail.

§9 – Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und (1. Vorsitzender oder Schriftführer) zu unterzeichnen. 

§10 – Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben laufende Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Edewecht zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke des Tierschutzes zuzuführen.

§11 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand 29.10.2019